Elternzeit höhergruppierung
Elternzeit – und die Folgen für die Höhergruppierung
Nicht die Hemmung der Stufenlaufzeit wegen Inanspruchnahme von Elternzeit, sondern die Ausübung des Wahlrechts zugunsten der Höhergruppierung führe zum Verlust . Das BEEG ist zwingendes Recht. Auch durch Tarifvertrag können keine abweichenden Regelungen getroffen werden. Die Zeiten der Unterbrechung sind unschädlich, werden aber auf die Stufenlaufzeit nicht angerechnet. Dass Zeiten der Elternzeit nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet werden, hat das BAG ausdrücklich als mit dem EU-Recht und dem Grundgesetz für vereinbar erklärt. Problematischer ist aber das Verfahren bei einer mehr als 5-jährigen Elternzeit des Arbeitnehmers. Bei Wiederaufnahme der Beschäftigung müsste die Zuordnung zu der Stufe der Entgelttabelle erfolgen, die der vor der Unterbrechung erreichten Stufe vorangeht. Dies könnte zur Folge haben, dass der Beschäftigte nach Wiederaufnahme der Beschäftigung u. Das Bundesgleichstellungsgesetz gilt für alle Beschäftigten in der unmittelbaren und mittelbaren Bundesverwaltung unabhängig von ihrer Rechtsform sowie bei den Gerichten des Bundes. Zur Bundesverwaltung i. Bei institutionellen Leistungsempfängern und Einrichtungen, die mit Bundesmitteln im Wege der Zuweisung institutionell gefördert werden, soll durch vertragliche Vereinbarung die Anwendung der Grundzüge des BGleiG sichergestellt werden.
- 📋Elternzeit / 14.1 Behandlung der Elternzeit im TVöD-Arbeitsverhältnis
- 📋Auswirkungen der Elternzeit auf Stufenlaufzeit im TVöD
- 📋Stufenlaufzeit: Folgen der Elternzeit für tarifliche Höhergruppierung
Elternzeit / 14.1 Behandlung der Elternzeit im TVöD-Arbeitsverhältnis
Die Hemmung der Stufenlaufzeit während der Inanspruchnahme von Elternzeiten durch § 17 Abs. 3 Satz 2 TVöD-AT ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Die Mitarbeiterin . Auch der Stufenrückfall und der Verlust der in der alten Entgeltgruppe und -stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit in der neuen Entgeltgruppe aufgrund einer Höhergruppierung sind lediglich die Folge dieser Hemmung und daher mit höherrangigem Recht vereinbar. In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall war der Prüfung der Stufenzuordnung der Arbeitnehmerin in der Entgeltgruppe 9b TVöD VKA nach den in Rechtskraft erwachsenen Feststellungen des Sächsischen Landesarbeitsgerichts 1 zugrunde zu legen, dass die Tätigkeit der Arbeitnehmerin aufgrund der Eingruppierungsmerkmale der Anlage 1 — Entgeltordnung VKA zum TVöD tatsächlich nach der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 2 TVöD VKA bewertet ist. Mangels Feststellungen und anderweitigen Parteivortrags, die Tätigkeit habe sich zwischen der Einstellung und dem Inkrafttreten der Entgeltordnung geändert, ist damit zugleich rechtskräftig festgestellt, dass bereits von Beginn des Arbeitsverhältnisses an die Tätigkeit nach der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1a Teil I der Anlage 1a zum BAT bewertet war, die identische Tätigkeitsmerkmale wie die Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 2 Teil A Abschn. I der Anlage 1 — Entgeltordnung VKA zum TVöD aufwies. Damit hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin seit Beginn des Arbeitsverhältnisses aus einer zu niedrigen Entgeltgruppe vergütet, weil er eine objektiv unzutreffende rechtliche Bewertung vorgenommen hat. Das Bundesarbeitsgericht kann die rechtskräftige Feststellung der zutreffenden Entgeltgruppe seiner Entscheidung zugrunde legen, ohne dass es eines Umsetzungsakts in Form einer korrigierenden Höhergruppierung vonseiten des Arbeitgebers bedarf, weil es sich bei einer Eingruppierung nicht um einen konstitutiven rechtsgestaltenden Akt, sondern um einen Akt der Rechtsanwendung verbunden mit der Kundgabe einer Rechtsansicht handelt 2 und die Eingruppierung nicht in das Ermessen des Arbeitgebers gestellt ist 3. Ausgehend von der zutreffenden Eingruppierung in Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1a BAT iVm. Anlage 1a zum BAT ist die Eingruppierung der Arbeitnehmerin im TVöD VKA und ihre Überleitung in die neue Entgeltordnung zum 1. Es handelt sich nicht um einen Fall der Höhergruppierung iSd.
Endlich hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) darüber entschieden, wie sich die Elternzeit - bei der das Arbeitsverhältnis ruht - auf eine tarifliche Höhergruppierung auswirkt. . Auch der Stufenrückfall und der Verlust der in der alten Entgeltgruppe und -stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit in der neuen Entgeltgruppe aufgrund einer Höhergruppierung sind lediglich die Folge dieser Hemmung und daher mit höherrangigem Recht vereinbar. Instanzenzug: ArbG Bautzen Oktober bis zum Februar vor dem Hintergrund in Anspruch genommener Elternzeiten. März beim Beklagten als Sachbearbeiterin Leistungsgewährung SGB II beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst TVöD in der für die kommunalen Arbeitgeber VKA sowie die diesen ergänzenden Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Dezember geltenden Fassung iF TVÜ-VKA aF nach der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1b Teil I der Anlage 1a zum BAT und vergütete sie entsprechend der inzwischen aufgehobenen Anlage 3 zum TVÜ-VKA aF aus der Entgeltgruppe 8. Januar bis zum 9. November sowie vom Juni bis zum
Stufenlaufzeit: Folgen der Elternzeit für tarifliche Höhergruppierung
Mit Inkrafttreten des TVöD zum 1. Oktober wurde sie in Entgeltgruppe 5 eingruppiert. Die Beklagte ließ die Elternzeit beim Stufenaufstieg unberücksichtigt und vergütete die Klägerin . Wie das BAG nun bestätigt, handelt es sich dabei weder um eine Diskriminierung wegen des Geschlechts noch um eine unzulässige Benachteiligung von Arbeitnehmern in Elternzeit. Das Bundesarbeitsgericht BAG hat die Klage einer Beschäftigten abgewiesen, soweit es dieser um die Anrechnung von Zeiten der Elternzeit auf ihre Stufenlaufzeit ging. Ihre Tätigkeit übt sie seit dem 1. Zum 1. Vor dem BAG stritten die Parteien darum, in welche Stufe die Beschäftigte ab dem 1. Denn die Arbeitnehmerin befand sich in Elternzeit vom:. Bei einer vergleichenden Betrachtung wird deutlich, dass die Arbeitnehmerin im konkreten Fall auf Grund der gehemmten Stufenlaufzeit während der Elternzeiten also erst 5 Jahre und 2 Monate später die Stufe 5 in der Entgeltgruppe 9b erreichen konnte. Eine mittelbare Diskriminierung liegt nach Auffassung des BAG nicht vor, weil es an einer Vergleichbarkeit zwischen den aktiven Beschäftigten und den Beschäftigten in Elternzeit fehlt. Bereits deswegen führt die Hemmung der Stufenlaufzeit für die Dauer der Elternzeit nicht zu einer mittelbaren Diskriminierung.
Elternzeit / 14.1 Behandlung der Elternzeit im TVöD-Arbeitsverhältnis | BAG, Urteil vom |
Auswirkungen der Elternzeit auf Stufenlaufzeit im TVöD | Die Klägerin war von bis für die Beklagte Kommune als Schneiderin in einer Kostümabteilung beschäftigt. |
Elternzeit – und die Folgen für die Höhergruppierung | . |
Auswirkungen der Elternzeit auf Stufenlaufzeit im TVöD
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ℹZum Thema Jahressonderzahlung tvöd in elternzeit: Der Anspruch auf Jahressonderzahlung richtet sich ausschließlich nach § 20 TVöD. Danach berührt die Elternzeit den Anspruch auf die Jahressonderzahlung grundsätzlich nicht. Dieser .
ℹWeiterführende Infos Hemmung stufenaufstieg elternzeit: Die Hemmung der Stufenlaufzeit im TVöD durch die Inanspruchnahme einer Elternzeit von bis zu fünf Jahren ist rechtmäßig und stellt keine Diskriminierung wegen des Geschlechts dar (BAG, .